Rechtliches
AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (B2B) · Stand: 16.01.2026
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Geltungsbereich, Begriffe
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AVLB“) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Roki Electronics GmbH (nachfolgend „Lieferant“) gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“).
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Lieferant ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen in Kenntnis solcher Bedingungen erbringt.
1.3 Individualvereinbarungen (insbesondere Leistungsbeschreibungen, Pflichtenhefte, Rahmenverträge) haben Vorrang vor diesen AVLB. Nebenabreden bedürfen der Textform.
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Angebot, Vertragsschluss, Unterlagen
2.1 Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.2 Ein Vertrag kommt erst durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Ausführung der Lieferung/Leistung zustande. Maßgeblich für den Umfang ist die Auftragsbestätigung.
2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Layouts, Schaltplänen, Stücklisten, Gerber-/Fertigungsdaten, Software-/Firmwareständen, Spezifikationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferant sämtliche Rechte vor. Eine Weitergabe an Dritte oder Nutzung außerhalb des Vertragszwecks ist nur mit vorheriger Zustimmung in Textform zulässig.
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Leistungsumfang, Änderungen, Beschaffenheit
3.1 Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und ggf. vereinbarten Anlagen (z. B. Pflichtenheft, Stücklisten, Zeichnungs-/Revisionsstand).
3.2 Technische Angaben, Abbildungen und sonstige Darstellungen sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
3.3 Der Lieferant ist berechtigt, Änderungen vorzunehmen, soweit diese dem Kunden zumutbar sind und die vereinbarte Funktion nicht wesentlich beeinträchtigen (z. B. Bauteilsubstitution bei Abkündigung), sofern keine ausdrücklich als unveränderlich gekennzeichnete Spezifikation vereinbart ist.
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Mitwirkungspflichten des Kunden, Stand der Technik, Freigaben
4.1 Der Kunde stellt alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Eingangsdaten, Spezifikationen, Norm-/Zulassungsvorgaben, Schnittstelleninformationen und sonstigen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig, widerspruchsfrei und in verwertbarer Form zur Verfügung.
4.2 Der Kunde ist verpflichtet, alle vom Lieferanten bereitgestellten Ergebnisse und Liefergegenstände (physisch und digital) unverzüglich nach Erhalt nach dem Stand der Technik zu prüfen. Hierzu gehören insbesondere Plausibilitätsprüfungen, Design-Rule-Checks (DRC), elektrische und mechanische Validierungen sowie eine eindeutige, dokumentierte Freigabe.
4.3 Digitale Liefergegenstände (z. B. Schaltpläne, Layoutdaten, Gerber-/ODB++-Daten, Fertigungsunterlagen, Stücklisten, Software-/Firmwarestände) dürfen erst nach schriftlicher/elektronisch dokumentierter Freigabe durch den Kunden für Fertigung, Bestellung, Produktion oder sonstige Folgeschritte verwendet werden.
4.4 Bestehen Möglichkeiten einer Fehlinterpretation von Eingangsdaten oder Spezifikationen (z. B. unleserliche/mehrdeutige Zeichnungen, gemischte Informationen, unklare Maßeinheiten, nicht anwendbare Angaben), ist der Kunde verpflichtet, diese vor der Verwendung zu klären und vom Lieferanten bestätigen zu lassen.
4.5 Verwendet der Kunde digitale Liefergegenstände ohne die erforderliche Prüfung und Freigabe oder trotz erkennbarer Unklarheiten, erfolgt dies auf eigenes Risiko. Ansprüche des Kunden wegen solcher Mängel sind ausgeschlossen, soweit der Mangel bei ordnungsgemäßer Prüfung/Freigabe erkennbar gewesen wäre.
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Lieferung, Lieferfristen, Gefahrübergang
5.1 Lieferfristen beginnen erst, wenn alle technischen Fragen geklärt sind und der Kunde seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat.
5.2 Teillieferungen sind zulässig, sofern sie dem Kunden zumutbar sind.
5.3 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen Lieferungen ab Werk (EXW, Incoterms 2020) auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe an den Transportdienstleister auf den Kunden über.
5.4 Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verzögert sich der Versand aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über; der Lieferant ist berechtigt, hierdurch entstehende Mehrkosten zu berechnen.
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Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
6.1 Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie zuzüglich Verpackung, Versand, Versicherung, Zölle und sonstiger Nebenkosten, sofern nicht anders vereinbart.
6.2 Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart ist.
6.3 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder aus demselben Vertragsverhältnis stammen.
6.4 Der Lieferant ist berechtigt, Lieferungen/Leistungen von Vorkasse oder geeigneten Sicherheiten abhängig zu machen, wenn nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden eintritt.
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Eigentumsvorbehalt
7.1 Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Lieferanten (Vorbehaltsware).
7.2 Der Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern; er tritt dem Lieferanten bereits jetzt die hieraus entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab.
7.3 Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware sind dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen.
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Digitale Liefergegenstände, Nutzungsrechte, Versionsstände
8.1 Sofern der Lieferant digitale Liefergegenstände bereitstellt, erhält der Kunde ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ausschließlich zum vertraglich vereinbarten Zweck.
8.2 Der Kunde hat sicherzustellen, dass in der weiteren Lieferkette (z. B. Leiterplattenfertiger, EMS, Prüfdienstleister) ausschließlich freigegebene, eindeutige Versionsstände verwendet werden. Der Kunde dokumentiert Version, Datum und Freigabestatus.
8.3 Der Lieferant schuldet keine Eignung für einen vom Kunden nicht ausdrücklich in Textform beschriebenen Verwendungszweck.
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Prüfpflichten in der Fertigung, Erststück-/Chargenprüfung
9.1 Wird auf Basis vom Lieferanten bereitgestellter Daten eine Fertigung/Produktion veranlasst (z. B. Leiterplatten, Baugruppen), ist der Kunde verpflichtet, entlang der Produktionskette nach dem Stand der Technik geeignete Prüfungen und Freigaben sicherzustellen.
9.2 Bei Leiterplatten- und Baugruppenfertigung sind mindestens eine Erststückprüfung (First Article Inspection) sowie eine geeignete elektrische Prüfung sicherzustellen. Sofern technisch und wirtschaftlich zumutbar, ist ein Einzelverbindungstest (z. B. Flying-Probe/Adaptertest) vorzusehen.
9.3 Unterlässt der Kunde (oder ein von ihm beauftragter Dritter) erforderliche Prüfungen oder Freigaben oder verzögert diese unangemessen, haftet der Lieferant nicht für Schäden, die bei ordnungsgemäßer Prüfung vermeidbar gewesen wären oder sich hierdurch erhöhen. Der Lieferant haftet in diesem Fall nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer Prüfung unvermeidbar eingetreten wäre.
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Prototypen, Vorserienprodukte, Funktionsmuster
10.1 Prototypen, Vorserienprodukte und Funktionsmuster dienen der technischen Erprobung. Sie gewährleisten regelmäßig lediglich die grundlegende Funktionalität im vereinbarten Prüfumfang.
10.2 Abweichungen in Optik, Oberflächen, handwerklicher Ausführung sowie grundsätzlich reparierbare/iterativ zu behebende Punkte stellen bei Prototypen/Vorserienprodukten keinen Reklamationsgrund dar, sofern die grundlegende Funktionalität im vereinbarten Prüfumfang erreicht wird.
10.3 Der Kunde hat Prototypen/Vorserienprodukte innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt, zu prüfen und etwaige Mängel in Textform anzuzeigen. Andernfalls gelten sie als abgenommen.
10.4 Prototypen/Funktionsmuster dürfen nicht in verkaufsfähige End- oder Zwischenprodukte eingebracht oder in Serie eingesetzt werden. Eine Nutzung in der Serie erfolgt ausschließlich auf Risiko des Kunden.
10.5 Die Haftung des Lieferanten für Prototypen/Vorserienprodukte ist – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Haftung – auf die Lieferung einer unabdingbaren Anzahl von Ersatzmustern beschränkt. Die Notwendigkeit und Angemessenheit dieser Anzahl hat der Kunde nachzuweisen.
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Untersuchung, Mängelrüge, Gewährleistung
11.1 Der Kunde hat Liefergegenstände unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich in Textform zu rügen.
11.2 Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform zu rügen.
11.3 Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Untersuchung und/oder Mängelrüge, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
11.4 Bei berechtigten Mängelrügen leistet der Lieferant nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten.
11.5 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang, soweit gesetzlich zulässig. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche bei Arglist, bei Übernahme einer Garantie sowie zwingende gesetzliche Haftungstatbestände.
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Haftung
12.1 Der Lieferant haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und bei übernommenen Garantien.
12.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferant nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
12.3 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden (insbesondere entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Datenverlust, Nutzungsausfall) ausgeschlossen.
12.4 Die Haftung ist – außer in den in Ziffer 12.1 genannten Fällen – der Höhe nach insgesamt auf den Netto-Auftragswert des betroffenen Liefer-/Leistungsumfangs begrenzt.
12.5 Soweit die Haftung des Lieferanten ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen.
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Rechtsmängel, Schutzrechte, Freistellung
13.1 Der Lieferant haftet für Rechtsmängel nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
13.2 Stellt der Kunde dem Lieferanten Vorgaben, Unterlagen, Daten oder Designs zur Verfügung, gewährleistet der Kunde, dass dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt den Lieferanten von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf der Verwendung solcher kundenseitigen Vorgaben beruhen.
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Höhere Gewalt, Selbstbelieferung, Exportkontrolle
14.1 Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige, vom Lieferanten nicht zu vertretende Umstände (z. B. Rohstoffmangel, Lieferkettenstörungen, Energieknappheit, Streik, behördliche Maßnahmen) verlängern Lieferfristen angemessen.
14.2 Der Lieferant ist zum Rücktritt berechtigt, wenn ein Leistungshindernis nicht nur vorübergehend ist.
14.3 Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, Sanktionen oder Embargos verletzt werden.
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Schlussbestimmungen
15.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
15.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz des Lieferanten.
15.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVLB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
